
Ein Überblick über neue Gesetze und Verordnungen, die Handwerksbetriebe kennen sollten.Was ändert sich 2021?
Umsatzsteuer-Erhöhung
Aufgrund des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.6.2020 werden die Umsatzsteuersätze – nach der befristeten Umsatzsteuersenkung während des 2. Halbjahres 2020 – ab dem 1.1.2021 wieder auf 19 % (Regelsteuersatz) und 7 % (ermäßigter Steuersatz) angehoben.
Google setzt auf Mobile First-Indexierung
Websites, die nicht für die Darstellung auf mobilen Endgeräten wie Smartphones oder Tablets optimiert sind, bekommen ab März 2021 Probleme. Mit der Umstellung auf die Mobile-First-Indexierung wird Google künftig nur noch mobiloptimierte Websites mit einem sogenannten responsivem Webdesign in den vorderen Suchergebnissen anzeigen. Seiten, die rein für die Desktop-Ansicht konzipiert wurden, erscheinen entweder gar nicht mehr unter den Treffern oder erhalten nur eine sehr schlechte Platzierung auf einer der hinteren Ergebnisseiten.
Neue Strahlenschutzverordnung (NiSV)
Ab dem 31. Dezember 2020 gelten neue Regeln zum Schutz vor Strahlung. Betroffen sind Geräte und Anlagen, die Kosmetikerinnen und Kosmetiker in ihrer täglichen Arbeit einsetzen. Nach der NiSV dürfen einige Anwendungen ab dem Stichtag nur noch von approbierten Ärzt*innen durchgeführt werden. Darüber hinaus setzt der Einsatz von einigen Technologien Fortbildungsmaßnahmen und einen Fachkundenachweis voraus.
Weitere Neuerung ist die Meldepflicht. Der*die Betreiber*in hat den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme bei der Kommune anzuzeigen. Wird eine Anlage am 31. Dezember 2020 bereits betrieben, hat die Anzeige bis zum Ablauf des 31. März 2021 zu erfolgen.
Verbot von Einwegplastik
Mindestlohn und Mindestausbildungsvergütung
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro. Danach wird er in Halbjahresschritten bis Mitte 2022 auf 10,45 Euro erhöht. Die Mindestausbildungsvergütung pro Monat steigt ab Januar 2021 auf 550 Euro.
Das neue Insolvenzrecht
Das neue Insolvenzrecht soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Kernstück der Reform ist der sogenannte Restrukturierungsplan. Dabei handelt es sich um ein Verfahren im Vorfeld der Insolvenz. Dieses soll Unternehmen ermöglichen, einen Konkurs abzuwenden und sich mit Zustimmung einer Mehrheit der Gläubiger*innen zu sanieren. Außerdem wird bei der Prüfung der Überschuldung künftig ein gelockerter Maßstab zugrunde gelegt, der auf die derzeitigen wirtschaftlichen Unsicherheiten Rücksicht nimmt.
Für kleinere Unternehmen gibt es künftig die sogenannte Sanierungsmoderation zwischen Schuldner*in und Gläubiger*innen als vorgelagerte Stufe. Das Gesetz muss noch Bundestag und Bundesrat passieren.
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Für Gründerinnen und Gründer gibt es Änderungen bei der Abgabepflicht der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Bislang mussten sie im Jahr der Gründung und im Folgejahr generell monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Das wird bis 2026 ausgesetzt. Soweit die Umsatzschwelle von 7.500 Euro nicht überschritten wird, geben Existenzgründer*innen ab dem 1. Januar 2021 vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab.
Werkverträge in der Fleischindustrie
Strengere Feinstaubregeln für Kaminöfen
2021 treten strengere Feinstaubregeln in Kraft, sodass vor 1995 eingerichtet Öfen bis zum 31. Dezember 2020 stillgelegt, mit Feinstaubabscheidern nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen.
Baukindergeld
Wer bis zum 31. März 2021 eine Immobilie kauft oder eine Baugenehmigung erhält, kann das Baukindergeld beantragen: Hiermit unterstützt der Staat Familien mit bis zu 12.000 Euro pro Kind beim Kauf oder Bau der ersten einen vier Wände.